Teilnahmebedingungen für Aktionen und Freizeiten der Evang. Jugend Puchheim

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1. Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitveranstalter, der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
1.2. Die Anmeldung soll auf den Anmeldevordrucken des Freizeitveranstalters erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt. Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Freizeitveranstalter schriftlich bestätigt worden ist.
1.3. Alle Freizeiten stehen jedem offen, sofern nicht im jeweiligen Programm Teilnahmebeschränkungen nach Alter oder sonstigen Voraussetzungen angegeben sind.

2. Zahlungsweise
Der Reisepreis ist nach schriftlicher Bestätigung des Freizeitveranstalters auf dessen Konto zu überweisen. Als Reisepreis gilt der in der Ausschreibung genannte Betrag ohne evt. später eintretende Veränderungen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen wir nicht der Reisepreissicherung. Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Prospekt oder dem Teilnehmer-Infobrief.

3. Leistungen
3.1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Ausschreibung. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
3.2. Vermitteln wir im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haften wir nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistung ausdrücklich hingewiesen wird.

4. Reiseabsage
4.1. Der Freizeitveranstalter kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt wegen Teilnehmermangel vom Vertrag zurücktreten.
4.2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder über eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unmittelbar hiervon zu unterrichten.
4.4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Freizeit aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber geltend machen. Wir empfehlen die Schriftform.
4.5. Der im Prospekt angegebene Reisepreis ist der kalkulierte Preis bei Herausgabe des Prospektes. Anpassungen können sich ergeben bei Auslandsfreizeiten, wenn sich der Wechselkurs um mehr als 3% verändert. Da die Freizeiten nicht auf Gewinn kalkuliert sind, müssen auch nicht vorhersehbare Erhöhungen, die mehr als 5 % betragen, z.B. bei den Benzinkosten umgelegt werden.

5. Rücktritt/Ausfall
5.1. Der Rücktritt von einer Ferienfahrt sollte aus Beweissicherungsgründen nur schriftlich erfolgen. Dabei werden € 25.00 Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
5.2. Im Falle eines Rücktritts des Teilnehmers ist der Freizeitveranstalter berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese berechnet sich nach Wahl des Freizeitveranstalters entweder a) pauschal nach folgender Aufstellung (bezogen auf den Reisepreis): bis 40 Tage vor Abreise 40 %, bis 15 Tage vor Abreise 60 %, bis 7 Tage vor Abreise 80 %, ab 6 Tage vor Abreise 90 %. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger. b) Oder gem. § 651 i Abs. 2 BGB: Die Entschädigung ist demnach der Reisepreis (siehe Nr. 2) un- ter Abzug des Wertes ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. c) Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Ebenso hat der Teilnehmer das Recht einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
5.3. Das Recht des Teilnehmers, mit Zustimmung des Veranstalters einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4. Der Freizeitveranstalter empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

6. Haftung
6.1. Der Träger haftet als Veranstalter von Reisen für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend den Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes.
6.2. Für ein Verschulden der bei der Durchführung der Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet der Träger dem Grunde und der Höhe nach nur gemäß der behördlich genehmigten nationalen und internationalen Vorschriften, sowie im Rahmen der Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen. Eine Haftung für Verzögerungsschaden ist hierbei ausgeschlossen.
6.3. Bei Kinder- und Jugendreisen können auch minderjährige Jugendleiter zum Leitungsteam gehören. Diese stehen jedoch unter Aufsicht qualifizierter volljähriger Leiter.

7. Beschränkung der Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung des Freizeitveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis: – soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder – soweit der Freizeitveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des Trägers ist beschränkt, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.
7.2. Bei groben Verstößen gegen die Gemeinschaft und Ordnung kann die Freizeitleitung eine Rückfahrt des Reisenden auf dessen Kosten verlangen. Eine Rückerstattung des Reisepreises ist nicht möglich. Es gilt das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sowie das Betäubungsmittelgesetz.

8. Anfertigung/Veröffentlichung von Fotos
Hiermit willige(n) ich/wir in die Anfertigung von Personenabbildungen, insbes. in Form von Freizeit-, Gruppen oder, Einzelfotos durch einen seitens der Evang. Jugend oder der TeilnehmerInnen oder der Erziehungsberechtigten beauftragten Fotografen ein. Darüber hinaus willige(n) ich/wir in die Verwendung der Personenabbildungen und personenbezogenen Daten ohne weitere Genehmigung ein. Die Rechte- einräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. Für das Zugänglichmachen von Einzelabbildungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin erteilt/erteilen der/ die Unterzeichnende(n) lediglich eine jederzeit für die Zukunft widerrufliche Einwilligung. Die Einwilligung der/des Unterzeichnenden ist jedoch bei Mehrpersonenabbildungen (z.B. Gruppenabbildungen) unwiderruflich, sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten der/des Abgebildeten ausfällt. Im Falle des Widerrufs dürfen personenbezogene Daten und Einzelabbildungen zukünftig nicht mehr verwendet werden und sind unverzüglich aus den entsprechenden Internet-Angeboten zu löschen. Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt, d.h. auch über das Ende der Zugehörigkeit hinaus.

9. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters.